Die Laufbahn der Amtsanwältin/des Amtsanwalts ist eine Sonderlaufbahn innerhalb der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Über die Amtsanwältin/den Amtsanwalt gibt es nur wenige gesetzliche Vorschriften.

Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann das Amt der Staatsanwaltschaft in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, von Amtsanwälten ausgeübt werden. Amtsanwältinnen/Amtsanwälte sind demnach Beamtinnen/Beamte des gehobenen Justizdienstes, die bei einer Staatsanwaltschaft tätig sind. Von der Möglichkeit, Amtsanwälte in der Strafrechtspflege einzusetzen, machen alle Bundesländer - außer Bayern und Sachsen - Gebrauch.

Nach den von den Landesjustizverwaltungen inhaltlich weitgehend übereinstimmend erlassenen Anordnungen über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft - OrgStA - werden den Amtsanwälten Strafsachen übertragen, in denen der Strafrichter (§ 25 GVG) entscheidet. In diesen Verfahren obliegt den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten die Leitung der Ermittlungsverfahren, in denen alle für und gegen einen Beschuldigten sprechende Umstände von Amts wegen zusammengetragen werden.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Amtsanwältin/der Amtsanwalt, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten -unter Umständen gegen Auflagen und Weisungen- eingestellt wird oder ob gegen den Beschuldigten eine Anklage bei einem Amtsgericht erhoben wird.

Letzterenfalls vertritt die Amtsanwältin/der Amtsanwalt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, d.h. sie/er stellt in der Hauptverhandlung Anträge und hält an deren Ende ein Schlussplädoyer.

Gerade in dem Bereich der Kriminalität, in dem die Amtsanwältin/der Amtsanwalt die Staatsanwaltschaft vertritt, besteht die Möglichkeit, durch sachgerechte Anwendung von - neben der Anklageerhebung - anderen Arten der Verfahrenserledigung (Strafbefehlsantrag, Einstellung nach § 153 f StPO) auf eine effektive und zügige Strafverfolgung hinzuwirken.

Die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte leisten so einen bedeutsamen und wirkungsvollen Beitrag in der Strafrechtspflege.