Grundbuch-Klausur Studium I 1998/ 1999 1. Semester
(Lutz Warias, Dozent an der FHR NRW)


Aufgabenstellung

Die Grundakten von Minden Blatt 01234 und Minden Blatt 06789 werden dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes Minden am 24. Juni 1999 mit den jeweiligen Eingängen vorgelegt.

  1. Welche rechtlichen Überlegungen stellt der Rechtspfleger an?

  2. Welche Entscheidungen trifft der Rechtspfleger?
    Eventuell erforderlich werdende Zwischenverfügungen und Zurückweisungsbeschlüsse sind nicht zu entwerfen. Es genügt der Hinweis, warum die getroffene Entscheidung gerechtfertigt ist.

  3. Gehen Sie davon aus, daß eventuelle Beanstandungen form- und fristgerecht behoben werden bzw. im Falle der Zurückweisung entsprechende neue Anträge nebst Eintragungsunterlagen beanstandungsfrei dem Grundbuchamt vorgelegt werden.
    Sämtliche Eintragungsverfügungen zu Teil I und Teil II sind zu entwerfen, einschließlich eventuell notwendiger Rötungen, jedoch ohne Folgeverfügungen (z.B. Nachrichten pp.).

  4. Kosten sind nicht zu berechnen.

Zeit: 4 Stunden
Hilfsmittel: Schönfelder, Deutsche Gesetze, Grundbuchverfügung

 

Grundbuchinhalte

Grundbuchauszug

Amtsgericht Minden

Grundbuch von Minden Blatt 01234

Bestandsverzeichnis

1

2

3

4

1

-

Minden 12 34 Gebäude- und Freifläche

Engelbertstr. 34

234 m²

Abteilung I

1

2

3

4

1

Werner Neumann, geboren 22. Februar 1906,

Minden

1

Aufgelassen am 15. September 1973, eingetragen am 25. September 1973

Schütz Heidemann

Abteilung II
Keine Eintragungen

Abteilung III
Keine Eintragungen

 

Grundbuchauszug

Amtsgericht Minden
Grundbuch von Minden Blatt 06789

Bestandsverzeichnis

1

2

3

4

1

-

Minden 67 89 Gebäude- und Freifläche

Engelbertstr. 89

789 m²

Abteilung I

1

2

3

4

1

 

 

2

Olga Altmann, geboren 13. November 1907, Minden

 

 

Gabriele Altmann, geboren 11. Juni 1938, Minden

1

 

 

1

Aufgelassen am 3. Juni 1937, eingetragen am 12. Juli 1939
Schütz Heidemann

 

Aufgrund Erbschein des Amtsgerichts Minden vom 4. Januar 1994 - 7 VI 687/93 - eingetragen am 28. November 1994

Breuer Meyer

Abteilung II

Keine Eintragungen

Abteilung III

1

2

3

4

1

1

100.000,-- DM

Einhunderttausend Deutsche Mark Grundschuld für die Deutsche Bank AG, Frankfurt, nebst zwölf vom Hundert Zinsen. Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Im übrigen unter Bezug auf die Bewilligung vom 04. Januar 1999 (UR.Nr. 10/99 Notar Hans Meyer) brieflos eingetragen am 18. Januar 1999.

Breuer Meyer

2

1

200.000,-- DM

Zweihunderttausend Deutsche Mark Grundschuld ohne Brief für die Eigentümerin Gabriele Altmann, geboren 11. Juni 1938, nebst fünfzehn vom Hundert Zinsen. Vollstreckbar gemäß § 800 ZPO. Im übrigen unter Bezug auf die Bewilligung vom 04. Januar 1999 (UR.Nr. 11/99 Notar Hans Meyer) eingetragen am 18. Januar 1999.

Breuer Meyer

 

Anmerkung:

Unterstreichungen bedeuten Rötungen im Sinne § 16 GBVfg.

 

Teil 1

Eingang

Minden, den 21. Juni 1999

Albert Möllers
Rechtsanwalt

Eingegangen 23. Juni 1999, 8.00 Uhr, 3 Anlagen, Meyer, JOSekr.

 

An das
Amtsgericht Minden
´- Grundbuchamt -

 

Betr.:
Grundbuch vom Minden Blatt 01234

Sehr geehrte Damen und Herren!
Anliegend überreiche ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 04. Februar 1994 - 2 C 349/93 - und beantrage im Namen meines Mandanten, des Kaufmanns Claus Jung, die Eintragung einer

Zwangssicherungshypothek
auf dem Grundstück
Engelbertstr. 34, 32425 Minden,
eingetragen im Grundbuch
von Minden Blatt 01234

wegen folgender Ansprüche:

1.

Hauptforderung

3.000,-- DM

2.

8 % Zinsen von 3.000,-- DM ab 01.06.1993

3.

Festgesetzte Kosten

500,-- DM

4.

4 % Zinsen von 500,-- DM ab 11.02.1994

5.

Kosten der bisherigen Vollstreckung

400,-- DM

Die Berechnung der Kosten der bisherigen Vollstreckung ergibt sich aus der anliegenden Aufstellung.

Der Schuldner Werner Neumann ist am 17. Juli 1995 verstorben. Alleinerbe nach Werner Neumann ist dessen Sohn Norbert Neumann. Auf die Nachlaßakten des dortigen Amtsgerichts - 61 VI 1357/95 - wird Bezug genommen.

Möllers, Rechtsanwalt

3 Anlagen

Anlage 1

Ausfertigung

Amtsgericht Minden 2 C 349/93

Verkündet: 04. Februar 1994,  Pape, JHS als UdG

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Claus Jung, Weserstr. 1, 32425 Minden - Kläger -

Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Albert Möllers, Alter Markt 1, 32425 Minden

g e g e n

Kaufmann Werner Neumann, Engelbertstr. 34, 32425 Minden - Beklagter -

Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Willi Marowski, Hahlener Str. 1, 32425 Minden

wegen Kaufpreisforderung

hat das Amtsgericht Minden auf die mündliche Verhandlung vom 04. Februar 1994 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Teichrieb für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- DM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 01.06.1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Dr. Teichrieb

Ausgefertigt:
(Siegel) Das Amtsgericht
Minden, den 04. Februar 1994
Pape, JHS als UdG

 

Die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.02.1994.

(Siegel) Amtsgericht Minden
Minden, den 11. Februar 1994
Bienentreu, Rechtspfleger

 

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine Ausfertigung des Urteils nebst Kostenfestsetzung ist dem Beklagten zu Händen des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Marowski, am 18. Februar 1994 zugestellt worden.

(Siegel) Amtsgericht Minden
Minden, den 25. Februar 1994
Pape, JHS als UdG

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Siegel) Amtsgericht Minden
Minden, den 28. März 1994
Pape, JHS als UdG

 

In der dritten Abteilung des Grundbuchs von Minden Blatt 10068 (Eigentümer Werner Neumann, Engelbertstr. 34, 32425 Minden) wurde folgendes eingetragen:

1

2

3

4

15

1

3.500,-- DM

Dreitausendfünfhundert Deutsche Mark Zwangssicherungshypothek für Kaufmann Claus Jung, Minden, mit acht vom Hundert Zinsen von 3.000,-- DM ab 01. Juni 1993 und vier vom Hundert Zinsen von 500,-- DM ab 11. Februar 1994. Eingetragen aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 04. Februar 1994 - 2 C 349/93 - am 28. April 1994.

Breuer Meyer

(Siegel) Amtsgericht Minden
Minden, den 28. April 1994
Meyer, JOSekr.

 

Anlage 2

Minden, den 31. März 1999

Amtsgericht Minden

 

An Herrn
Rechtsanwalt
Albert Möllers
Alter Markt 1
32425 Minden

 

Betr.:
Jung ./. Neumann

In der dritten Abteilung des Grundbuchs von Minden Blatt 10068 (Eigentümer Werner Neumann, Engelbertstr. 34, 32425 Minden) wurde folgendes eingetragen:

5

6

7

15

3.500,-- DM

Der Gläubiger hat auf die Hypothek verzichtet. Eingetragen am 31. März 1999.

Breuer Meyer

Ende der Eintragungsnachricht zu Minden Blatt 10068.

Diese Benachrichtigung wurde automatisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Sie enthält die nach § 55 GBO vorgesehenen Angaben.

 

Anlage 3

Belege über die Kosten erfolgloser Mobiliarvollstreckungsversuche aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 04. Februar 1994 - 2 C 349/93 - durch den Gerichtsvollzieher am 01. September 1994 und 02. Dezember 1994 über insgesamt 400,-- DM.

 

Anmerkung:

Die Richtigkeit der Höhe der bisherigen Vollstreckungskosten über insgesamt 400,-- DM und deren Notwendigkeit kann unterstellt werden.

 

Vermerk:

 

In den Nachlaßakten des Amtsgerichts Minden - 61 VI 1357/95 - ist folgender Erbschein am 18. September 1995 verfügt und dem Alleinerben am 19. September 1995 übersandt worden:

Erbschein

Alleinerbe des Werner Neumann, geboren am 22. Februar 1906, verstorben am 17. Juli 1995 in Minden, seinem letzten Wohnsitz, ist sein Sohn

Norbert Neumann,
geboren am 12. Juni 1939,
wohnhaft Engelbertstr. 34,
32425 Minden

Amtsgericht Minden
Minden, den 18. September 1995
Winter, Rechtspfleger

 

Teil 2

Eingang

Minden, den 22. Juni 1999

Eingegangen: 23. Juni 1999, 8.00 Uhr, keine Anlagen, Meyer, JOSekr.

Sabine Schubert
Notarin

An das
Amtsgericht Minden
- Grundbuchamt -

 

Betr.:

Grundbuch von Minden Blatt 06789

In der Grundbuchsache betreffend das vorstehend bezeichnete Grundstück beantrage ich im Namen von Christian Altmann, geboren am 28. August 1942, wohnhaft Kutenhauser Str. 1, 32425 Minden, die Berichtigung des Grundbuches:

1. Eintragung von Christian Altmann als Alleineigentümer,

2. Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1

3. Löschung der Eigentümergrundschuld Abt. III Nr. 2

Begründung:

Im Grundbuch von Minden Blatt 06789 ist Gabriele Altmann als Alleineigentümerin aufgrund des Erbscheines des Amtsgerichts Minden vom 04. Januar 1994 - 7 VI 687/93 - eingetragen. Dieser Erbschein ist durch Beschluß des Amtsgerichts Minden vom 01. Februar 1999 eingezogen worden. Das Amtsgericht Minden hat am 10. Mai 1999 einen neuen Erbschein mit folgendem Inhalt erteilt.

Erbschein

Alleinerbe der Olga Altmann, geboren am 13. November 1907, verstorben am 28. April 1990, zuletzt wohnhaft in Minden, ist ihr Sohn

Christian Altmann,
geboren am 28. August 1942,
Kutenhauser Str. 1, 32425 Minden.

Amtsgericht Minden, Abt. 7
Minden, den 10. Mai 1999
Müller, Richter am Amtsgericht

Bezüglich der Erbfolge wird auf die dortigen Nachlaßakten Bezug genommen.

Alleineigentümer ab Erbfall ist daher Christian Altmann. Die eingetragenen Rechte, die von der Nichteigentümerin bestellt worden sind, sind unwirksam. Der Eigentümer Christian Altmann hat der Bestellung dieser Rechte nicht zugestimmt.

Sabine Schubert
Notarin

Vermerk:
Aus den Nachlaßakten ergibt sich, daß die Angaben zur Erbfolge zutreffend sind. Eine Ausfertigung des Erbscheines vom 10. Mai 1999 ist dem Alleinerben übersandt worden.
Aus den Grundakten ergibt sich, daß die Grundschulden Abt. III Nr. 1 und Nr. 2 auf Antrag und Bewilligung von Gabriele Altmann in das Grundbuch eingetragen wurden.

 

 

Lösungsvorschlag zu Teil 1

A.

Zuständigkeit

Für die Erledigung des vorliegenden Antrages ist der Rechtspfleger des Grundbuchamts Minden zuständig (§ 3 Nr. 1 h RPflG, § 1 I 1, 2 GBO).

B.

Eintragungsfähigkeit

Die Zwangssicherungshypothek ist eintragungsfähig gemäß §§ 866 I, 867 I ZPO i.V.m. §§ 1113, 1184 BGB

C.

Antrag

Der Antrag ist im Namen des Gläubigers gestellt. Der Gläubiger ist gemäß § 867 I 1 ZPO i.V.m. § 13 I 2 GBO als unmittelbar Begünstigter antragsberechtigt.

Die Bevollmächtigung des den Antrag stellenden Rechtsanwalts gilt als nachgewiesen, da er im Vollstreckungstitel als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet ist (§ 81 ZPO).

Der Antrag enthält die Angabe des zu belastenden Grundstücks (§ 28 GBO).

Vollstreckungsrechtlich sind Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsforderung durch Bezugnahme auf den beigefügten Titel ausreichend bezeichnet.

Für den reinen Antrag reicht die Schriftform (§ 30 GBO).

D.

Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

Bei der Eintragung der Zwangshypothek handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

I.

Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

1.

Titel

Es liegt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i.S.v. § 704 I ZPO (Urteil) und gemäß § 794 I Nr. 2 i.V.m. § 795 a ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluß) vor.

Der Titel ist nicht nichtig, ist vollstreckbar und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Die geltend gemachte Forderung ist in voller Höhe tituliert.

Die bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 400,-- DM sind gemäß § 788 ZPO mit dem Vollstreckungstitel beizutreiben. Entstehung, Höhe und Notwendigkeit der bisherigen Vollstreckungskosten sind nach der Aufgabenstellung nicht zu beanstanden.

2.

Klausel

Die Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO ist gegen den Erblasser erteilt. Eine Umschreibung auf den Erben ist gemäß § 779 ZPO nicht erforderlich, da die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits begonnen hat und in den Nachlaß des Erblassers (Grundstück des Erblassers) fortgesetzt werden soll.

3.

Zustellung

Die erforderliche Zustellung gemäß § 750 ZPO ist gemäß § 176 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erfolgt. Der Nachweis befindet sich auf der Urteilsausfertigung.

4.

Parteiidentität

Antragsteller und Titelgläubiger stimmen überein.

Antragsgegner (Erbe) und Titelschuldner (Erblasser) sind nicht identisch. Gemäß § 779 ZPO kann eine gegen den Erblasser begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlaß (Grundstück des Erblassers) fortgesetzt werden (s.o.).

II.

Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

1.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 751 II ZPO).

Da das Urteil rechtskräftig ist, entfällt die Frage der Sicherheitsleistung (§ 704 I ZPO).

2.

Wenn der Gläubiger mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Zwangshypothek belasten will, muß die Forderung auf die jeweiligen Grundstücke verteilt werden (§ 867 II ZPO).

Die im Grundbuch von Minden Blatt 10068 eingetragene Zwangshypothek Abt. III Nr. 15 steht dem Vollstreckungsgläubiger infolge des Verzichts, der im Grundbuch eingetragen worden ist, nicht mehr zu (§ 1168 I, II BGB).

3.

Der Mindestbetrag von 1.500,01 DM ist erreicht (§ 866 III ZPO).

III.

Vollstreckungshindernisse

Aus dem Sachverhalt sind keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich.

E.

Nachweise

Die Vollstreckungsunterlagen (Titel, Klausel, Zustellung und Rechtskraft) sowie die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen im Rahmen § 779 ZPO (Tod des Schuldners, Beginn der Zwangsvollstreckung durch Mobiliarvollstreckung) sind nachgewiesen. Die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung sind belegt.

F.

Voreintragung

Die Eintragung der Zwangshypothek betrifft den Erben des eingetragenen Erblassers.

Nach § 40 I GBO ist die Voreintragung des Erben nicht notwendig, da die Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren Titels gegen den Erblasser, der in Abt. I als Eigentümer eingetragen ist, eingetragen werden soll.

G.

Kosten

Keine Kostenvorwegleistungspflicht, da möglicher Verzögerungsschaden (§ 8 II KostO).

Ergebnis:

Es bestehen keine Eintragungshindernisse. Die Zwangshypothek ist in das Grundbuch einzutragen.

 

Vfg.

1.

Eintragen in das Grundbuch von Minden Blatt 01234

Abt. III

1

2

3

4

1

1

3.900,-- DM

Dreitausendneunhundert Deutsche Mark Sicherungshypothek für den Kaufmann Claus Jung in Minden nebst acht vom Hundert Zinsen von 3.000,-- DM und vier vom Hundert Zinsen von 500,-- DM. Im übrigen unter Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04. Februar 1994 - 2 C 349/93 - im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am ...

2. pp.

Anmerkung:

Der Anfangstag der Verzinsung kann durch Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel eingetragen werden (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., 1997, Rd. 2188).

 


Lösungsvorschlag zu Teil 2

A.

Zuständigkeit

Für die Erledigung der vorliegenden Anträge ist der Rechtspfleger des Grundbuchamts Minden zuständig (§ 3 Nr. 1 h RPflG, § 1 I 1, 2 GBO).

B.

Eintragungsfähigkeit

Eintragung des wahren Eigentümers: § 873 I BGB i.V.m. § 894 BGB

Löschung der Grundpfandrechte: § 875 I BGB i.V.m. § 894 BGB

C.

Anträge

Der Notar hat für den Erben als wahren Eigentümer die Grundbuchberichtigung beantragt. Der Erbe ist von der Grundbuchberichtigung unmittelbar begünstigt und daher antragsberechtigt ( § 13 I 2 GBO).

Der Notar gilt nicht gemäß § 15 GBO als bevollmächtigt, da er keine unmittelbar zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder öffentlich beglaubigt hat. Von der Vorlage einer Vollmacht kann jedoch abgesehen werden, weil nach den Umständen von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden kann (BayObLG, NJW-RR 1989, 1495).

Die Anträge sind eindeutig.

Das Grundstück ist in Übereinstimmung mit dem Grundbuch bezeichnet (§ 28 S. 1 GBO).

Für reine Anträge reicht die Schriftform (§ 30 GBO).

D.

Grundbuchberichtigung

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der Inhalt des Grundbuches in Ansehung eines Rechts mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.

I.

Eigentümer-Eintragung

Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesene Olga Altmann ist verstorben. Das Eigentum an dem Grundstück ist ab Erbfall auf den wahren Erben Christian Altmann übergegangen. Die Scheinerbin Gabriele Altmann ist nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden.

Das Erbrecht des wahren Erben ist bezeugt durch einen Erbschein des Nachlaßgerichts (§ 35 I GBO). Die Vorlage des Erbscheines ist entbehrlich, da zulässigerweise auf die Nachlaßakten Bezug genommen wurde (§ 34 GBO analog).

Der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung der Eigentümer-Eintragung steht somit mit der wirklichen Rechtslage nicht überein (§ 894 BGB). Die Berichtigung des Grundbuches kann gemäß § 22 I GBO erfolgen.

Von der Berichtigung wird die Buchberechtigte Gabriele Altmann betroffen (§ 39 I GBO). Gabriele Altmann ist voreingetragen.

UB und Negativzeugnis sind nicht erforderlich.

II.

Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1

Die Bestellung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 ist erfolgt durch die Scheineigentümerin als Nichtberechtigte. Der wahre Eigentümer hat nach dem Sachverhalt der Verfügung der Nichtberechtigten nicht zugestimmt (§ 185 BGB). Die Gläubigerin könnte die Grundschuld jedoch gutgläubig erworben haben (§ 892 BGB). Die Unrichtigkeit des Grundbuches ist nicht nachgewiesen. Eine Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 kann daher nicht gemäß § 22 I GBO erfolgen.

Zur Löschung der Grundschuld fehlen

1. die Bewilligung der Gläubigerin gemäß § 19 GBO in der Form § 29 I 1 GBO

und

2. die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 27 S. 1 GBO in der Form § 29 I 1 GBO

- Eintragungshindernisse -

Die Voreintragung (§ 39 I GBO) wird nach Vorlage von Bewilligung und Zustimmung geprüft.

III.

Löschung der EGS Abt. III Nr. 2

Die Bestellung der Eigentümergrundschuld Abt. III Nr. 2 ist erfolgt durch die Scheineigentümerin als Nichtberechtigte.

Der wahre Eigentümer hat nach dem Sachverhalt der Verfügung der Nichtberechtigten nicht zugestimmt (§ 185 BGB).

Die Vorschrift § 892 BGB über den gutgläubigen Erwerb findet keine Anwendung bei persönlicher Identität (Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., 1999, § 892 Rn. 6).

Die EGS Abt. III Nr. 2 ist daher nicht entstanden.

Das Grundbuch ist unrichtig (§ 894 BGB). Die Unrichtigkeit ist aus den Grundakten ersichtlich und damit offenkundig. Die Löschung gemäß § 22 I GBO kann erfolgen.

Von der Löschung betroffen ist die Buchberechtigte, die im Grundbuch voreingetragen ist (§ 39 I GBO).

E.

Kosten

Keine Kostenvorwegleistungspflicht bei Grundbuchberichtigung (§ 8 II KostO)

bzw.

keine Kostenvorwegleistungspflicht, weil nach Sachverhalt der Kosteneingang nicht gefährdet ist (§ 8 II KostO).

F.

Ergebnis

Der wahre Erbe kann im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.

Zum Antrag auf Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 kann eine Zwischenverfügung erlassen werden. Eine Zurückweisung des Antrages ist nicht notwendig, weil sämtliche Voraussetzungen zum Erlaß einer Zwischenverfügung gegeben sind (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 1. Aufl., 1999, § 18 Rn. 34 m.w.N., a.A. Demharter, GBO, 22. Aufl., 1997, § 18 Rn. 12 m.w.N.).

Die Löschung der EGS Abt. III Nr. 2 kann im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen.

G.

Erledigungsreihefolge

Die Anträge können getrennt voneinander erledigt werden.

Ein verbindender Vorbehalt gemäß § 16 II GBO ist nicht ersichtlich.

 

Vfg.

1. Eintragen in das Grundbuch von Minden Bl. 06789

Abt. I

1

2

3

4

3

Christian Altmann, geboren 28. August 1942

1

Aufgrund des Erbscheines des Amtsgerichts Minden vom 10. Mai 1999 - 7 VI 687/93 - eingetragen am ...

Röten: Lfd. Nr. 2 Sp. 1-4

Abt. III

8

9

10

2

200.000,-- DM

Gelöscht am ...

Röten: Lfd. Nr. 2 Sp. 1-4

Nach Erledigung der Zwischenverfügung:

Abt. III

8

9

10

1

100.000,-- DM

Gelöscht am ...

Röten: Lfd. Nr. 1 Sp. 1-4