Grundbuch-Klausur Studium I 1998/ 1999 1. Semester (Lutz Warias, Dozent an der FHR NRW)
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Grundbuchinhalte
GrundbuchauszugAmtsgericht Minden Grundbuch von Minden Blatt 01234 Bestandsverzeichnis
Abteilung I
Abteilung II Abteilung III
GrundbuchauszugAmtsgericht Minden Bestandsverzeichnis
Abteilung I
Abteilung II Keine Eintragungen Abteilung III
Anmerkung: Unterstreichungen bedeuten Rötungen im Sinne § 16 GBVfg. |
Teil 1Eingang Minden, den 21. Juni 1999 Albert Möllers Eingegangen 23. Juni 1999, 8.00 Uhr, 3 Anlagen, Meyer, JOSekr.
An das
Betr.: Sehr geehrte Damen und Herren! Zwangssicherungshypothek wegen folgender Ansprüche:
Die Berechnung der Kosten der bisherigen Vollstreckung ergibt sich aus der anliegenden Aufstellung. Der Schuldner Werner Neumann ist am 17. Juli 1995 verstorben. Alleinerbe nach Werner Neumann ist dessen Sohn Norbert Neumann. Auf die Nachlaßakten des dortigen Amtsgerichts - 61 VI 1357/95 - wird Bezug genommen. Möllers, Rechtsanwalt 3 Anlagen Anlage 1 Ausfertigung Amtsgericht Minden 2 C 349/93 Verkündet: 04. Februar 1994, Pape, JHS als UdG Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Prozeßbevollmächtigter: g e g e n Kaufmann Werner Neumann, Engelbertstr. 34, 32425 Minden - Beklagter - Prozeßbevollmächtigter: wegen Kaufpreisforderung hat das Amtsgericht Minden auf die mündliche Verhandlung vom 04. Februar 1994 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Teichrieb für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- DM nebst 8 v.H. Zinsen seit dem 01.06.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Dr. Teichrieb Ausgefertigt:
Die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.02.1994. (Siegel) Amtsgericht Minden
Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine Ausfertigung des Urteils nebst Kostenfestsetzung ist dem Beklagten zu Händen des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Marowski, am 18. Februar 1994 zugestellt worden. (Siegel) Amtsgericht Minden
Das Urteil ist rechtskräftig. (Siegel) Amtsgericht Minden
In der dritten Abteilung des Grundbuchs von Minden Blatt 10068 (Eigentümer Werner Neumann, Engelbertstr. 34, 32425 Minden) wurde folgendes eingetragen:
(Siegel) Amtsgericht Minden
Anlage 2 Minden, den 31. März 1999 Amtsgericht Minden
An Herrn
Betr.: In der dritten Abteilung des Grundbuchs von Minden Blatt 10068 (Eigentümer Werner Neumann, Engelbertstr. 34, 32425 Minden) wurde folgendes eingetragen:
Ende der Eintragungsnachricht zu Minden Blatt 10068. Diese Benachrichtigung wurde automatisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Sie enthält die nach § 55 GBO vorgesehenen Angaben.
Anlage 3 Belege über die Kosten erfolgloser Mobiliarvollstreckungsversuche aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 04. Februar 1994 - 2 C 349/93 - durch den Gerichtsvollzieher am 01. September 1994 und 02. Dezember 1994 über insgesamt 400,-- DM.
Anmerkung: Die Richtigkeit der Höhe der bisherigen Vollstreckungskosten über insgesamt 400,-- DM und deren Notwendigkeit kann unterstellt werden.
Vermerk:
In den Nachlaßakten des Amtsgerichts Minden - 61 VI 1357/95 - ist folgender Erbschein am 18. September 1995 verfügt und dem Alleinerben am 19. September 1995 übersandt worden: Erbschein Alleinerbe des Werner Neumann, geboren am 22. Februar 1906, verstorben am 17. Juli 1995 in Minden, seinem letzten Wohnsitz, ist sein Sohn Norbert Neumann, Amtsgericht Minden |
Teil 2Eingang Minden, den 22. Juni 1999 Eingegangen: 23. Juni 1999, 8.00 Uhr, keine Anlagen, Meyer, JOSekr. Sabine Schubert An das
Betr.: Grundbuch von Minden Blatt 06789 In der Grundbuchsache betreffend das vorstehend bezeichnete Grundstück beantrage ich im Namen von Christian Altmann, geboren am 28. August 1942, wohnhaft Kutenhauser Str. 1, 32425 Minden, die Berichtigung des Grundbuches: 1. Eintragung von Christian Altmann als Alleineigentümer, 2. Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 3. Löschung der Eigentümergrundschuld Abt. III Nr. 2 Begründung: Im Grundbuch von Minden Blatt 06789 ist Gabriele Altmann als Alleineigentümerin aufgrund des Erbscheines des Amtsgerichts Minden vom 04. Januar 1994 - 7 VI 687/93 - eingetragen. Dieser Erbschein ist durch Beschluß des Amtsgerichts Minden vom 01. Februar 1999 eingezogen worden. Das Amtsgericht Minden hat am 10. Mai 1999 einen neuen Erbschein mit folgendem Inhalt erteilt. Erbschein
Bezüglich der Erbfolge wird auf die dortigen Nachlaßakten Bezug genommen. Alleineigentümer ab Erbfall ist daher Christian Altmann. Die eingetragenen Rechte, die von der Nichteigentümerin bestellt worden sind, sind unwirksam. Der Eigentümer Christian Altmann hat der Bestellung dieser Rechte nicht zugestimmt. Sabine Schubert Vermerk:
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A.
Zuständigkeit
Für die Erledigung des vorliegenden Antrages ist der Rechtspfleger des Grundbuchamts Minden zuständig (§ 3 Nr. 1 h RPflG, § 1 I 1, 2 GBO).
B.
Eintragungsfähigkeit
Die Zwangssicherungshypothek ist eintragungsfähig gemäß §§ 866 I, 867 I ZPO i.V.m. §§ 1113, 1184 BGB
C.
Antrag
Der Antrag ist im Namen des Gläubigers gestellt. Der Gläubiger ist gemäß § 867 I 1 ZPO i.V.m. § 13 I 2 GBO als unmittelbar Begünstigter antragsberechtigt.
Die Bevollmächtigung des den Antrag stellenden Rechtsanwalts gilt als nachgewiesen, da er im Vollstreckungstitel als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet ist (§ 81 ZPO).
Der Antrag enthält die Angabe des zu belastenden Grundstücks (§ 28 GBO).
Vollstreckungsrechtlich sind Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsforderung durch Bezugnahme auf den beigefügten Titel ausreichend bezeichnet.
Für den reinen Antrag reicht die Schriftform (§ 30 GBO).
D.
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
Bei der Eintragung der Zwangshypothek handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
I.
Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
1.
Titel
Es liegt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i.S.v. § 704 I ZPO (Urteil) und gemäß § 794 I Nr. 2 i.V.m. § 795 a ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluß) vor.
Der Titel ist nicht nichtig, ist vollstreckbar und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Die geltend gemachte Forderung ist in voller Höhe tituliert.
Die bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 400,-- DM sind gemäß § 788 ZPO mit dem Vollstreckungstitel beizutreiben. Entstehung, Höhe und Notwendigkeit der bisherigen Vollstreckungskosten sind nach der Aufgabenstellung nicht zu beanstanden.
2.
Klausel
Die Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO ist gegen den Erblasser erteilt. Eine Umschreibung auf den Erben ist gemäß § 779 ZPO nicht erforderlich, da die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits begonnen hat und in den Nachlaß des Erblassers (Grundstück des Erblassers) fortgesetzt werden soll.
3.
Zustellung
Die erforderliche Zustellung gemäß § 750 ZPO ist gemäß § 176 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erfolgt. Der Nachweis befindet sich auf der Urteilsausfertigung.
4.
Parteiidentität
Antragsteller und Titelgläubiger stimmen überein.
Antragsgegner (Erbe) und Titelschuldner (Erblasser) sind nicht identisch. Gemäß § 779 ZPO kann eine gegen den Erblasser begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlaß (Grundstück des Erblassers) fortgesetzt werden (s.o.).
II.
Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
1.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 751 II ZPO).
Da das Urteil rechtskräftig ist, entfällt die Frage der Sicherheitsleistung (§ 704 I ZPO).
2.
Wenn der Gläubiger mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Zwangshypothek belasten will, muß die Forderung auf die jeweiligen Grundstücke verteilt werden (§ 867 II ZPO).
Die im Grundbuch von Minden Blatt 10068 eingetragene Zwangshypothek Abt. III Nr. 15 steht dem Vollstreckungsgläubiger infolge des Verzichts, der im Grundbuch eingetragen worden ist, nicht mehr zu (§ 1168 I, II BGB).
3.
Der Mindestbetrag von 1.500,01 DM ist erreicht (§ 866 III ZPO).
III.
Vollstreckungshindernisse
Aus dem Sachverhalt sind keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich.
E.
Nachweise
Die Vollstreckungsunterlagen (Titel, Klausel, Zustellung und Rechtskraft) sowie die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen im Rahmen § 779 ZPO (Tod des Schuldners, Beginn der Zwangsvollstreckung durch Mobiliarvollstreckung) sind nachgewiesen. Die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung sind belegt.
F.
Voreintragung
Die Eintragung der Zwangshypothek betrifft den Erben des eingetragenen Erblassers.
Nach § 40 I GBO ist die Voreintragung des Erben nicht notwendig, da die Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren Titels gegen den Erblasser, der in Abt. I als Eigentümer eingetragen ist, eingetragen werden soll.
G.
Kosten
Keine Kostenvorwegleistungspflicht, da möglicher Verzögerungsschaden (§ 8 II KostO).
Ergebnis:
Es bestehen keine Eintragungshindernisse. Die Zwangshypothek ist in das Grundbuch einzutragen.
Vfg.
1.
Eintragen in das Grundbuch von Minden Blatt 01234
Abt. III
1 |
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4 |
1 |
1 |
3.900,-- DM |
Dreitausendneunhundert Deutsche Mark Sicherungshypothek für den Kaufmann Claus Jung in Minden nebst acht vom Hundert Zinsen von 3.000,-- DM und vier vom Hundert Zinsen von 500,-- DM. Im übrigen unter Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04. Februar 1994 - 2 C 349/93 - im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am ... |
2. pp.
Anmerkung:
Der Anfangstag der Verzinsung kann durch Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel eingetragen werden (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., 1997, Rd. 2188).
A.
Zuständigkeit
Für die Erledigung der vorliegenden Anträge ist der Rechtspfleger des Grundbuchamts Minden zuständig (§ 3 Nr. 1 h RPflG, § 1 I 1, 2 GBO).
B.
Eintragungsfähigkeit
Eintragung des wahren Eigentümers: § 873 I BGB i.V.m. § 894 BGB
Löschung der Grundpfandrechte: § 875 I BGB i.V.m. § 894 BGB
C.
Anträge
Der Notar hat für den Erben als wahren Eigentümer die Grundbuchberichtigung beantragt. Der Erbe ist von der Grundbuchberichtigung unmittelbar begünstigt und daher antragsberechtigt ( § 13 I 2 GBO).
Der Notar gilt nicht gemäß § 15 GBO als bevollmächtigt, da er keine unmittelbar zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder öffentlich beglaubigt hat. Von der Vorlage einer Vollmacht kann jedoch abgesehen werden, weil nach den Umständen von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden kann (BayObLG, NJW-RR 1989, 1495).
Die Anträge sind eindeutig.
Das Grundstück ist in Übereinstimmung mit dem Grundbuch bezeichnet (§ 28 S. 1 GBO).
Für reine Anträge reicht die Schriftform (§ 30 GBO).
D.
Grundbuchberichtigung
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der Inhalt des Grundbuches in Ansehung eines Rechts mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.
I.
Eigentümer-Eintragung
Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesene Olga Altmann ist verstorben. Das Eigentum an dem Grundstück ist ab Erbfall auf den wahren Erben Christian Altmann übergegangen. Die Scheinerbin Gabriele Altmann ist nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden.
Das Erbrecht des wahren Erben ist bezeugt durch einen Erbschein des Nachlaßgerichts (§ 35 I GBO). Die Vorlage des Erbscheines ist entbehrlich, da zulässigerweise auf die Nachlaßakten Bezug genommen wurde (§ 34 GBO analog).
Der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung der Eigentümer-Eintragung steht somit mit der wirklichen Rechtslage nicht überein (§ 894 BGB). Die Berichtigung des Grundbuches kann gemäß § 22 I GBO erfolgen.
Von der Berichtigung wird die Buchberechtigte Gabriele Altmann betroffen (§ 39 I GBO). Gabriele Altmann ist voreingetragen.
UB und Negativzeugnis sind nicht erforderlich.
II.
Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1
Die Bestellung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 ist erfolgt durch die Scheineigentümerin als Nichtberechtigte. Der wahre Eigentümer hat nach dem Sachverhalt der Verfügung der Nichtberechtigten nicht zugestimmt (§ 185 BGB). Die Gläubigerin könnte die Grundschuld jedoch gutgläubig erworben haben (§ 892 BGB). Die Unrichtigkeit des Grundbuches ist nicht nachgewiesen. Eine Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 kann daher nicht gemäß § 22 I GBO erfolgen.
Zur Löschung der Grundschuld fehlen
1. die Bewilligung der Gläubigerin gemäß § 19 GBO in der Form § 29 I 1 GBO
und
2. die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 27 S. 1 GBO in der Form § 29 I 1 GBO
- Eintragungshindernisse -
Die Voreintragung (§ 39 I GBO) wird nach Vorlage von Bewilligung und Zustimmung geprüft.
III.
Löschung der EGS Abt. III Nr. 2
Die Bestellung der Eigentümergrundschuld Abt. III Nr. 2 ist erfolgt durch die Scheineigentümerin als Nichtberechtigte.
Der wahre Eigentümer hat nach dem Sachverhalt der Verfügung der Nichtberechtigten nicht zugestimmt (§ 185 BGB).
Die Vorschrift § 892 BGB über den gutgläubigen Erwerb findet keine Anwendung bei persönlicher Identität (Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., 1999, § 892 Rn. 6).
Die EGS Abt. III Nr. 2 ist daher nicht entstanden.
Das Grundbuch ist unrichtig (§ 894 BGB). Die Unrichtigkeit ist aus den Grundakten ersichtlich und damit offenkundig. Die Löschung gemäß § 22 I GBO kann erfolgen.
Von der Löschung betroffen ist die Buchberechtigte, die im Grundbuch voreingetragen ist (§ 39 I GBO).
E.
Kosten
Keine Kostenvorwegleistungspflicht bei Grundbuchberichtigung (§ 8 II KostO)
bzw.
keine Kostenvorwegleistungspflicht, weil nach Sachverhalt der Kosteneingang nicht gefährdet ist (§ 8 II KostO).
F.
Ergebnis
Der wahre Erbe kann im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Zum Antrag auf Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 1 kann eine Zwischenverfügung erlassen werden. Eine Zurückweisung des Antrages ist nicht notwendig, weil sämtliche Voraussetzungen zum Erlaß einer Zwischenverfügung gegeben sind (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 1. Aufl., 1999, § 18 Rn. 34 m.w.N., a.A. Demharter, GBO, 22. Aufl., 1997, § 18 Rn. 12 m.w.N.).
Die Löschung der EGS Abt. III Nr. 2 kann im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen.
G.
Erledigungsreihefolge
Die Anträge können getrennt voneinander erledigt werden.
Ein verbindender Vorbehalt gemäß § 16 II GBO ist nicht ersichtlich.
Vfg.
1. Eintragen in das Grundbuch von Minden Bl. 06789
Abt. I
1 |
2 |
3 |
4 |
3 |
Christian Altmann, geboren 28. August 1942 |
1 |
Aufgrund des Erbscheines des Amtsgerichts Minden vom 10. Mai 1999 - 7 VI 687/93 - eingetragen am ... |
Röten: Lfd. Nr. 2 Sp. 1-4
Abt. III
8 |
9 |
10 |
2 |
200.000,-- DM |
Gelöscht am ... |
Röten: Lfd. Nr. 2 Sp. 1-4
Nach Erledigung der Zwischenverfügung:
Abt. III
8 |
9 |
10 |
1 |
100.000,-- DM |
Gelöscht am ... |
Röten: Lfd. Nr. 1 Sp. 1-4