Studienordnung

Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des fachwissenschaftlichen Studiums unter Beachtung der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung, der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten sowie der fachlichen Entwicklung, der hochschuldidaktischen Erkenntnisse und der Anforderungen der beruflichen Praxis.
Sie dient zudem der Information aller an der Ausbildung Beteiligten.

Studien- und Ausbildungspläne

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtspflege hat gemäß § 6 Abs. 5 der Studienordnung für den Studiengang Rechtspflege an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die folgenden Studienpläne beschlossen.

Allgemeine Vorbemerkungen
  1. Die Studienpläne sind Bestandteil der Studienordnung, die den Vorgaben der Rechtspflegerausbildungsordnung entspricht. Sie beschreiben für jedes Lehrfach die Lernziele, konkretisieren die Studieninhalte und gliedern den Studienaufbau. Lehrenden und Studierenden wird ein Gesamtüberblick über Umfang und Strukturierung des Lehrstoffs vermittelt. Die fachübergreifenden Zusammenhänge werden verdeutlicht. Überdies bilden sie die Grundlage der nach der Studienordnung zu erbringenden Leistungsnachweise.
  2. Den Studienplänen werden für jedes Lehrfach und zusammengefasst für alle fachwissenschaftlichen Studienabschnitte Lernzielbeschreibungen vorangestellt. Diese erläutern die wesentlichen Lehrgegenstände und den Studienverlauf. Die Bedeutung der Lehrinhalte für die späteren fachbezogenen Rechtspflegeraufgaben wird aufgezeigt. Vor allem in Grundlagenfächern wird in Ergänzung der durch die Studienordnung (§ 2) beschriebenen Studienziele und Grundsätze das Erfordernis besonderer methodischer, kommunikativer und informationstechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten hervorgehoben. Dabei sollen die Studierenden insbesondere auch auf den angemessenen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum vorbereitet werden.
  3. In den Studienplänen werden die einzelnen Lehrgegenstände und die nach Lernabschnitten bemessenen Zeitanteile aus dem Gesamtstundenkontingent Studienpläne des jeweiligen Lehrfachs festgelegt. Die selbsterklärende Strukturierung des Studienverlaufs richtet sich nicht nur nach dem systematischen Aufbau des jeweiligen Rechtsgebietes oder Gesetzes, sondern folgt zugleich methodischdidaktischen Zielvorgaben. Eine lückenlose Wissensvermittlung wird nicht angestrebt. Maßgeblich für die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Lehrgegenstände ist deren Bedeutung für die jeweiligen Rechtspflegeraufgaben. Diese Stoffauswahl belässt den Studierenden hinreichend Raum für das eigenverantwortliche Selbststudium.
  4. Alle Studienpläne sind in ein das gesamte fachwissenschaftliche Studium umfassendes Ausbildungskonzept integriert. Ihre Inhalte orientieren sich deshalb am jeweiligen Ausbildungsstand der Studierenden und der Verzahnung von fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten. Den Schwerpunkt des fachwissenschaftlichen Studiums I bilden die Vermittlung methodischer Anwendungskenntnisse und -fertigkeiten sowie der Aufbau eines Grundlagenwissens für die anschließende Umsetzung im ersten fachpraktischen Ausbildungsabschnitt. Das Studium II dient zunächst der Vertiefung der erlangten und praktisch angewandten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Vermittlung der neuen Studienfächer dieses Studienabschnitts kann auf dem Basiswissen der Studierenden aufbauen und ihnen zugleich die fächerübergreifenden Zusammenhänge aufzeigen. Das die Gesamtausbildung abschließende Studium III dient der weiteren Vertiefung und Abrundung des Erlernten sowie der gezielten Vorbereitung auf das Rechtspflegerexamen.
  5. Die Studienzeiten umfassen den Einsatz alternativer Lehrformen gemäß § 8 Abs. 2 der Studienordnung. Ihre Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Fachbereich; in den Studienplänen werden hierfür keine Stundenansätze ausgewiesen.
  6. Die in den Studienplänen geregelten Studieninhalte sind nicht endgültig fixiert. Notwendige Ergänzungen ergeben sich aus Gesetzesänderungen und aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung, Wissenschaft und forensischer Praxis.

Studienordnung und -pläne