Dipl.-Rechtspfleger Andreas Dormann, Dozent an der FHR NRW Bad Münstereifel

 

Der Bundesrat hat am 02. April 2004 das von der Bundesregierung vorgelegte Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen gebilligt. Das Gesetz tritt damit zum 30. April 2004 in Kraft.

Anlass des Gesetzes ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003. Danach ist der Ausschluss des so genannten biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Eine mögliche Konstellation kann sein, dass eine verheiratete Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt. Der Ehemann der Frau wird kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes. Der „biologische" Vater bleibt weitgehend rechtlos – auch wenn er sich längere Zeit um das Kind gekümmert hat.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine gesetzliche Regelung im Einklang mit Artikel 6 des Grundgesetzes zu schaffen.

Künftig kann der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, sofern zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebraucht das Gesetz den neuen Begriff „sozial-familiäre Beziehung“. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht danach bei Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind, die vor allem bei längerem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft anzunehmen ist. Aber auch eine bestehende Ehe zwischen dem rechtlichen Vater und der Mutter ist ein Indiz für eine sozial-familiäre Beziehung.

Es ist anzunehmen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "sozial-familiären Beziehung" in einer ganzen Reihe von (Grenz-)Fällen die Gerichte beschäftigen wird. 

02. April 2004