Volker Busch, Dozent an der FHR NRW Bad Münstereifel

HRegGebV vom 30.09.2004 - BGBl. I S. 2562 -

 

Mit Wirkung vom 01.12.2004 tritt  die HRegGebV vom 30.09.2004 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt ab werden die Gebühren für die Eintragungen in das Handels-, das Partnerschafts- und das Genossenschaftsregister  nach der vorgenannten Verordnung berechnet.

Die entsprechenden Normen der Kostenordnung [KostO] - z. B. §§ 26, 26a KostO und §§ 79, 82 KostO - verlieren ab dem 01.12.2004 ihre Gültigkeit.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass zukünftig auch für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister Gebühren erhoben werden, sodass das bisher in § 83 KostO verankerte Privileg der Genossenschaften, von der Zahlung entsprechender Gebühren befreit zu sein, mit Wirkung vom 01.12.2004 entfällt.

Außerdem entstehen in Zukunft auch Gebühren für die Entgegennahme, Prüfung und Archivierung von konkret benannten Unterlagen - z.B. in Form der Gesellschafterlisten der GmbH -.

Es sei darauf hingewiesen, dass die HRegGebV nur Aussagen zum Entstehen der betreffenden Gebühren enthält.

Folglich sind auch ab 01.12.2004 ergänzend Normen der KostO anzuwenden. So ist auf § 7 KostO Rückgriff zu nehmen, wenn es um die Frage der Fälligkeit der Gebühren geht.

Auch die Person des Kostenschuldners richtet sich weiterhin nach § 2 ff KostO.

Ferner werden Auslagen nach § 136 ff KostO angesetzt.

 

Die HRegGebV besteht aus aus zwei Großabschnitten.

Abschnitt I beinhaltet fünf Vorschriften in Form von Paragrafen, die sich u.a. allgemein mit der Entstehung der Gebühren bzw. mit den Auswirkungen bei Rücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen befassen.

Abschnitt II enthält  ein so genanntes "Gebührenverzeichnis" (=  Anlage zu § 1 HRegGebV).

Dieses benennt die entsprechenden Gebührentatbestände und weist ihnen jeweils konkrete Geldbeträge zu, sodass im eingangs erwähnten Registerbereich demnächst Festgebühren erhoben werden.

Das bisherige System, dass für einen Vorgang zunächst ein Wert zu bestimmen ist, nach dem - unter Verwendung einer Tabelle - die konkrete Höhe der betreffenden Gebühr ermittelt wird, entfällt zukünftig.

Das Gebührenverzeichnis gliedert sich in  fünf Teile, wobei sich die Teile 1 bis 3 wiederum aus jeweils fünf Abschnitten zusammensetzen. Die Teile 1 bis 3 legen die Gebührentatbestände getrennt nach der Art der betreffenden Register fest: d.h.: Teil 1 - Handelsregister Abteilung A und Partnerschaftsregister -, Teil 2 - Handelsregister Abteilung B - und Teil 3 - Genossenschaftsregister  -.

Die jeweils fünf Abschnitte der Teile 1 bis 3 regeln identische Vorgänge, d.h.: Abschnitt 1 - Ersteintragung der Rechtsträger -, Abschnitt 2 - Errichtung und Verlegung einer Zweigniederlassung -, Abschnitt 3 - Verlegung der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes des "Hauptunternehmens" -, Abschnitt 4 - Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz - und Abschnitt 5 - "Sonstige spätere Eintragungen" -. Teil 4 befasst sich - Rechtsform übergreifend - mit den Gebühren für die Prokurenvorgänge (= Erteilung, inhaltliche Änderung, Erlöschen). Teil 5 bestimmt die Gebühren für die oben erwähnte Entgegennahme, Prüfung etc. von diversen Unterlagen.