Diplom-Rechtspfleger Holger Schweda, Köln; Richter am Landgericht Köln; zur Zeit Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Bad Münstereifel

Aktualisierte Volltextversion aus dem Rechtspfleger-Jahrbuch 1997, 207

 

Inhaltsübersicht
A. Einführung

B. Die Frage nach der Echtheit einer ausländischen Personenstandsurkunde I. Der Begriff der Legalisation
1. Die Legalisation im engeren Sinn
2. Die Legalisation im weiteren Sinn
  II. Das Zustandekommen der Legalisation
  III. Multilaterale übereinkommen zur Beseitigung oder Erleichterung der Legalisation
   1. Haager übereinkommen vom 05. Oktober 1961 2. Londoner übereinkommen vom 07. Juni 1968 3. Luxemburger  
       CIEC-übereinkommen vom 26. September 1957 4. Pariser CIEC-übereinkommen vom 27. September 1956
   IV. Bilaterale Abkommen zur Beseitigung oder Erleichterung der Legalisation
    1. Abkommen mit Belgien vom 13. Mai 1975 2. Abkommen mit Dänemark vom 17. Juni 1936 3. Abkommen mit Frankreich
        vom 13. September 1971 4. Abkommen mit Griechenland vom 11. Mai 1938 5. Vertrag mit Italien vom 07. Juni 1969 6.  
       Abkommen mit Luxemburg vom 03. Juni 1982 7. Vertrag mit österreich vom 21. Juni 1923 8. Vertrag mit österreich vom
       18. November 1980 9. Abkommen mit der Schweiz vom 04. November 1985

C. Die Frage nach der Beweiskraft einer ausländischen Personenstandsurkunde

D. Zusammenfassung

 

A. Einführung
Fall 1: Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger auf der Nachlassabteilung eines Amtsgerichts hat über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu entscheiden. Gemäß § 2356 I 1 BGB hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Verwandtschaftsverhältnisse zur Erblasserin oder zum Erblasser sowie den Erbfall durch öffentliche Urkunden, d. h. durch Personenstandsurkunden nachzuweisen.

Fall 2: Im Grundbuch ist eine subjektiv - persönliche, lebenslängliche Reallast (monatliche Geldrente) für A mit dem Löschungserleichterungsvermerk (§ 23 II GBO) eingetragen. Nachdem A verstorben ist, möchte die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks die nunmehr erloschene Reallast auch im Grundbuch zur Löschung bringen. Der hierzu erforderliche Nachweis des Todes der/des A ist gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 29 I 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen, d. h. durch eine Sterbeurkunde.

Fall 3: Die Klägerin (K) hat gegen den Beklagten (B) ein rechtskräftiges Endurteil auf Zahlung einer Geldsumme erstritten. Der Nachname des B ändert sich nunmehr infolge Eheschließung in C (§ 1355 BGB). K möchte aus dem Endurteil die Zwangsvollstreckung betreiben und gegen C einen Pfändungs- und überweisungsbeschluss erwirken. Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger des Voll-streckungsgerichts muss gemäß § 750 I 1 ZPO prüfen, ob C mit dem im Endurteil genannten B identisch ist. Diesen Nachweis kann K am einfachsten durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch (§§ 61 I 3, 61 a Nr. 1, 12 ff. PStG) führen. Sie kann auch unter Vorlage dieser Personenstandsurkunde eine Namensklarstellung in der Vollstreckungsklausel herbeiführen.

 

Diese -nur beispielhaften- Fallgestaltungen zeigen, dass in vielen Fällen der rechtspflegerischen Tätigkeit Personenstandsurkunden eine Rolle spielen können. Dabei ergibt sich der Begriff der Personenstandsurkunde für das deutsche Recht aus § 61 a PStG. Die in dieser Vorschrift aufgezählten Personenstandsurkunden sind eine Form der öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 I ZPO. Im Regelfall wird die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger es mit inländischen Personenstandsurkunden zu tun haben. Inländisch ist eine Personenstandsurkunde dabei immer dann, wenn sie von einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten ausgestellt ist, auch wenn die Ausstellung -wie im Fall des § 8 I 2 des Konsulargesetzes- im Ausland erfolgt ist. Eine ausländische Personenstandsurkunde ist demnach eine von einer nicht deutschen Amtsperson ausgestellte Personenstandsurkunde, auch dann, wenn die Ausstellung im Inland erfolgt ist , zum Beispiel durch eine ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung über eine vor ihr erfolgte Eheschließung.

Die ständig zunehmenden Verflechtungen mit dem Ausland, eine große Zahl in Deutschland lebender Ausländer sowie eine hohe Zahl Personenstandsfälle deutscher Staatsangehöriger im Ausland (man denke nur an den Massentourismus) bringen aber immer öfter Fälle hervor, in denen in Deutschland eine ausländische Personenstandsurkunde vorgelegt wird. Die bei der Vorlage einer solchen ausländischen Personenstandsurkunde in Deutschland auftauchenden Rechtsfragen sollen Gegenstand dieses Aufsatzes sein. Diese Rechtsfragen lassen sich in zwei Gruppen einteilen, nämlich in die Frage nach - der Echtheit - der Beweiskraft einer ausländischen Personenstandsurkunde.

 

B. Die Frage nach der Echtheit einer ausländischen Personenstands- urkunde
Echt ist eine Personenstandsurkunde dann, wenn der vom Beweisführer als Urheber der Urkunde Bezeichnete auch ihr Aussteller ist . Für inländische öffentliche Urkunden, also auch für inländische Personenstandsurkunden, begründet § 437 I ZPO -erforderlichenfalls analoge Anwendung- die Vermutung der Echtheit, d. h. derjenige, der ihr Unechtheit behauptet, muss diese beweisen . Anders ist es dagegen bei ausländischen öffentlichen Urkunden. Gemäß § 438 I ZPO -erforderlichenfalls analoge Anwendung- hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder als von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt jedoch die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (vgl. § 438 II ZPO). Für Verfahren, die sich nicht nach der ZPO richten, trifft § 2 des Gesetzes betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 01.Mai 1878 (RGBl. S. 89) eine dem § 438 II ZPO entsprechende Regelung. Sie lautet:

"Zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche als von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs."

Das deutsche Recht kennt also keinen Zwang zur Legalisation ! Es steht vielmehr im Ermessen der Gerichte, je nach den Umständen des Einzelfalles eine Legalisation zu verlangen .

I. Der Begriff der Legalistion
Das deutsche Recht kennt zwei Arten der Legalisation , nämlich die Legalisation - im engeren Sinn - im weiteren Sinn.

1. Die Legalisation im engeren Sinn
Gemäß § 13 II des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) -Sartorius I Nr. 570- bedeutet Legalisation im engeren Sinn, dass die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) bezüglich einer in ihrem/seinem Amtsbezirk ausgestellten ausländischen öffentlichen Urkunde drei Dinge bestätigt, nämlich a) die Echtheit der Unterschrift b) die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und c) gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Die Legalisation wird gemäß § 13 III 1 KonsG durch einen auf die ausländische öffentliche Urkunde zu setzenden Vermerk der deutschen Auslandsvertretung vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der ausländischen öffentlichen Urkunde enthalten (vgl. § 13 III 2 KonsG). Er soll außerdem den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit der Unterschrift der deutschen Konsularbeamtin oder des deutschen Konsularbeamten und mit dem Präge- oder Farbdrucksiegel der deutschen Auslandsvertretung zu versehen (vgl. § 13 III 3 KonsG). Danach sieht der auf die ausländische Personenstandsurkunde zu setzende Vermerk für eine Legalisation im engeren Sinn z. B. wie folgt aus : Legalisation

Gesehen zur Legalisation der vorstehenden/umseitigen Unterschrift und des Amtssiegels der/des - Name und Amts- oder Dienstbezeichnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners der ausländischen öffentlichen Urkunde- sowie der Eigenschaft, in welcher die Ausstellerin/der Aussteller der Urkunde gehandelt hat (§ 13 II Konsulargesetz vom 11. September 1974).

Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in ............
Ort , den Datum ............... ...............
(Präge- oder Farbdrucksiegel) ................... Unterschrift, Amtsbezeichnung als Konsularbeamtin/ Konsularbeamter gemäß § 13 I KonsG
Bescheinigungs-Register Nr. .................. Gebühr: ....................

 

2. Die Legalisation im weiteren Sinn
Gemäß § 13 IV KonsG bedeutet Legalisation im weiteren Sinn, dass auf Antrag, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch noch bestätigt wird, dass die Ausstellerin oder der Aussteller der ausländischen öffentlichen Urkunde zu ihrer Aufnahme zuständig war und dass sie in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist. Entsprechend erweitert sich der Legalisationsvermerk . Wenn die deutschen Vorschriften wie § 438 II ZPO oder § 2 des bereits erwähnten Gesetzes vom 01. Mai 1878 von einer Legalisation sprechen, so meinen sie damit die Legalisation im engeren Sinn . Eine Legalisation im weiteren Sinn kann nur ausnahmsweise verlangt werden .

 

II. Das Zustandekommen der Legalisation
Wegen der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse im Ausland gibt es für die deutschen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung, die den Weg regelt, der für das Zustandekommen der Legalisation einzuhalten ist. Den deutschen Auslandsvertretungen obliegt es vielmehr, sich im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Gewissheit darüber zu verschaffen, inwieweit sie durch Legalisation die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigen können . Um den Legalisationsvermerk erteilen zu können, müssen der deutschen Konsularbeamtin oder dem deutschen Konsularbeamten aber regelmäßig zum Vergleich Unterschriftsproben der ausländischen Amtspersonen und ein Abdruck des von ihr benutzten Siegels vorliegen . Die deutschen Botschaften pflegen beides für ihren Amtsbezirk durch das Außenministerium, die deutschen Generalkonsulate und Konsulate durch die für sie zuständige Behörde des Gastlandes zu erhalten oder durch die vorgesetzte Dienststelle der ausländischen Amtsperson sich bestätigen zu lassen. Die deutsche Konsularbeamtin oder der deutsche Konsularbeamte muss dann vor der Erteilung des Legalisationsvermerks die Echtheit der Unterschrift auf der ausländischen öffentlichen Urkunde und die Echtheit des beigedrückten Siegels durch Vergleich oder erfolgte Bestätigung feststellen. Das Verlangen nach der Legalisation einer ausländischen Personenstandsurkunde hat also in der Regel ein aufwendiges Verfahren vor einer deutschen Auslandsvertretung zur Folge und wirkt sich somit hemmend auf den internationalen Rechtsverkehr aus. Viele Staaten suchen daher nach Abhilfe und haben in multilateralen übereinkommen und bilateralen Abkommen Regelungen getroffen, nach denen auf die Legalisation entweder ganz verzichtet oder sie zumindest erleichtert wird. Die für ausländische Personenstandsurkunden in Frage kommenden internationalen Regelungen sollen im Folgenden dargestellt werden.

 

III. Multilaterale übereinkommen zur Beseitigung oder Erleichterung der Legalisation
1. Haager übereinkommen vom 05. Oktober 1961
Haager übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II, S. 876). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II, S. 875). Das sogenannte "Haager Apostillen-übereinkommen" ist gemäß der Bekanntmachung vom 12. Februar 1966 (BGBl. 1966 II, S. 106) seit dem 13. Februar 1966 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es gilt zwischen dieser und folgenden 60 Staaten :

Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus (=Weisrussland), Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, ehemaliges Jugoslawien, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, österreich, Panama, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Surinam, Swasiland, Tonga, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritanien, Vereinigte Staaten (USA), Zypern. Das Haager übereinkommen gilt nach seinem Art. 1 Abs. 2 für

a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäfsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden (also auch für Personen- standsurkunden)
c) notarielle Urkunden
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z.B. Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubi- gungen von Unterschriften.

Das Haager übereinkommen bringt insoweit eine Erleichterung, dass die Vertragsstaaten auf eine Legalisation verzichten (Art. 2). Stattdessen darf gemäß Art. 3 zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit nur verlangt werden, dass die Urkunde mit einer A p o s t i l l e versehen ist.

Diese Apostille wird von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt, dessen Amtsperson die Urkunde errichtet hat. Die Apostille stellt also einen Ersatz für die Legalisation dar und wird im Gegensatz zu dieser nicht von einer Auslandsvertretung des Staates erteilt, in dem die Urkunde später vorgelegt werden soll, sondern vielmehr von einer Behörde des Ausstellungsstaates auf die Urkunde gesetzt. Welche ausländischen Behörden für die Erteilung der Apostille zuständig sind, ergibt sich aus der "Bekanntmachung vom 01. April 1970 der ausländischen Behörden, die für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 des Haager übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zuständig sind." sowie aus der Verordnung vom 09. Dezember 1997 über die Ausstellung der Apostille (BGBl. 1997 I, S. 2872). Die Apostille kann in französischer oder englischer Sprache oder in der Amtssprache der Ausstellungsbehörde abgefasst sein, wobei die überschrift
"Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)"
immer in französischer Sprache abgefaßt sein muss (Art. 4 II 3 des übereinkommens). Das Muster der Apostille, die die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben soll, ist dem Haager übereinkommen beigefügt . Als Veranschauungsbeispiel soll hier die englischsprachige Fassung wiedergegeben werden:

APOSTILLE
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)
1. Country: ................................ This public document
2. has been signed by ......................
3. acting in the capacity of ...............
4. bears the seal/stamp of ................. .........................................
Certified
5. at ............
6. the .........
7. by ......................................
8. No .................
9. Seal/Stamp:
10. Signature: ................... ..............

Wichtig ist, dass die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille nicht ihrerseits einer Bestätigung bedürfen (Art. 5 III des übereinkommens). Eine Legalisation oder überbeglaubigung der Apostille entfällt also.

Ist die Apostille von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates ordnungsgemäß auf der ausländischen öffentlichen Urkunde angebracht, so wird durch sie das nachgewiesen, wozu sonst die Legalisation durch die Auslandsvertretung des Staates erforderlich wäre, in dem die ausländische öffentliche Urkunde später vorgelegt werden soll, also die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die ausländische öffentliche Urkunde versehen ist (Art. 5 II des übereinkommens).

Der Ersatz der Legalisation durch die Apostille bringt für den internationalen Rechtsverkehr eine Erleichterung, denn es ist einfacher und weniger zeitaufwendig, bei einer Behörde des Urkundenausstellungsstaates die Apostille einzuholen als für eine Legalisation durch die Auslandsvertretung zu sorgen.

Es ist also wünschenswert, dass noch mehr Staaten dem Haager übereinkommen beitreten.

Das Verhältnis des Haager übereinkommens zu bilateralen Abkommen der einzelnen Vertragsstaaten ergibt sich aus Art. 8 des übereinkommens. Danach greift das Haager übereinkommen in bilaterale Vereinbarungen nur dann ändernd ein, wenn diese strengere Förmlichkeiten als die Apostille vorsehen.

Bilaterale Vereinbarungen, die eine noch größere Erleichterung vorsehen, bleiben also unberührt.

Ein Nachteil des Haager übereinkommens besteht darin, dass es nach seinem Art. 1 III lit. a nicht auf Urkunden anzuwenden ist, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind. Damit gilt es auch nicht für Personenstandsurkunden, die von einem solchen Vertreter ausgestellt sind, z.B. über eine vor diesem erfolgte Eheschließung. Aus diesem Grunde wurde zur Lückenschließung ein weiteres übereinkommen geschlossen, nämlich das Londoner übereinkommen vom 07. Juni 1968.

 

2. Londoner übereinkommen vom 07. Juni 1968
Londoner Europäisches übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation vom 07. Juni 1968 (BGBl. 1971 II, S. 86). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 19. Februar 1971 (BGBl. 1971 II, S. 85). Das übereinkommen ist gemäß der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. 1971 II, S. 1023) seit dem 19. September 1971 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es gilt zwischen dieser und folgenden 18 Staaten :
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritanien (einschließlich der Kanalinseln Guernsey, Jersey und Man), Zypern.

Der Geltungsbereich des Londoner übereinkommens ist durch seinen Art. 2 festgelegt. Danach ist das übereinkommen auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen:
a) in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder
b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben in dem Hoheits- gebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei des übereinkommens ist.

Das Londoner übereinkommen erfaßt also auch Personenstandsurkunden, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt sind, z.B. über eine vor dieser erfolgte Eheschließung. Es schließt damit die Lücke, die durch Art. 1 III lit. a des Haager übereinkommens entstanden ist.

Gemäß Art. 3 des übereinkommens sind die in den Geltungsbereich des übereinkommens fallenden Urkunden von der Legalisation befreit. Da Art. 3 eine völlige Befreiung von der Legalisation vorsieht, und die Apostille nichts anderes ist als eine vereinfachte Legalisation, ist auch die Anbringung einer Apostille nicht erforderlich. Die Urkunden können also so wie sie sind vorgelegt werden.

Das Verhältnis des Londoner übereinkommens zu sonstigen Verträgen, übereinkommen oder Abkommen folgt aus seinem Art. 5, wonach es diesen dann vorgeht, wenn sie die Urkunde einem Legalisationszwang unterwerfen. Mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass das Londoner übereinkommen nicht durch Einzelvereinbarungen ausgehöhlt wird.

 

3. Luxemburger CIEC - übereinkommen vom 26. September 1957
Luxemburger CIEC-übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II, S. 1067). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 01. August 1961 (BGBl. 1961, S. 1055). Das übereinkommen ist gemäß der Bekanntmachung vom 08. Januar 1962 (BGBl. 1962 II, S. 43) seit dem 24. Dezember 1961 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es gilt zwischen dieser und folgenden 9 Staaten :

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), österreich, Portugal, Schweiz, Türkei.

Das Luxemburger CIEC-übereinkommen gilt für Einträge in Personenstandsbüchern, worunter nach seinem Art. 5 zu verstehen sind: Einträge - von Geburten - auf Grund der Anzeige einer Totgeburt - der Anerkennung unehelicher (jetzt nichteheliche) Kinder - von Eheschließungen - von Sterbefällen - von Ehescheidungen.

Der Kernpunkt des übereinkommens besteht darin, dass sich gemäß Art. 1 Halbsatz 1 jeder Vertragsstaat verpflichtet, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen kostenlos zu erteilen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen.

Voraussetzung dazu ist jedoch, dass ein entsprechendes Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird und zwar von der diplomatischen Vertretung oder einem Konsul (Art. 2). Die Behörden, an die dieses Ersuchen zu richten ist, ergeben sich für jeden Vertragsstaat aus einem Anhang zu dem übereinkommen (BGBl. 1961 II, S. 1070).

Die wortgetreuen Abschriften oder Auszüge von Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der Ausstellungsbehörde versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Legalisation (Art. 4). Damit entfällt auch das Erfordernis einer Apostille (diese ist ja eine vereinfachte Legalisation).

Da das Ersuchen auf Urkundenausstellung nur von einer diplomatischen Vertretung oder einem Konsul gestellt werden kann, ist das Luxemburger CIEC-übereinkommen hauptsächlich für Behörden wichtig, weniger aber für Private. Die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsstaaten des Luxemburger CIEC-übereinkommens bleibt durch dieses unberührt (Art. 1 Halbsatz 2).

 

4. Pariser CIEC-übereinkommen vom 27. September 1956
Pariser CIEC-übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl. 1961 II, S. 1056). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 01. August 1961 (BGBl. 1961 II, S. 1055). Das übereinkommen ist gemäß der Bekanntmachung vom 08. Januar 1962 (BGBl. 1962 II, S. 42) seit dem 23. Dezember 1961 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es gilt zwischen dieser und folgenden 12 Staaten :

Belgien, Frankreich, Italien, ehemaliges Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande (einschließlich Aruba), österreich, Portugal, Schweiz, Türkei.

Das Pariser CIEC-übereinkommen gilt gemäß seinem Art. 1 für Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern. Da nahezu jedes europäische Land seine eigene Sprache hat, treten bei der Vorlage ausländischer Personenstandsurkunden in Deutschland regelmäßig Sprachprobleme auf. Gemäß §§ 184 GVG, 8 FGG ist die Gerichtssprache deutsch. Nur diese müssen die Gerichtspersonen beherrschen. Sind sie der Fremdsprache, in der die ausländische Personenstandsurkunde abgefasst ist, nicht hinreichend kundig, wird eine übersetzung der ausländischen Personenstandsurkunde durch eine öffentlich vereidigte oder anerkannte Person erforderlich. Dieses Verfahren ist zeitaufwendig und vor allem teuer. Aus diesem Grunde wurde das Pariser CIEC-übereinkommen geschlossen. Sein Hauptanliegen ist es, eine übersetzung der Auszüge aus den Personenstandsbüchern entbehrlich zu machen. Zu diesem Zwecke sieht es drei Formblätter im DIN A4-Format vor, auf denen die Auszüge aus den Personenstandsbüchern ausgestellt werden. Der genaue Inhalt der Auszüge ergibt sich aus Art. 3 und Art. 4 des übereinkommens.

Jeder Auszug wird in acht Sprachen ausgestellt und zwar in Deutsch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Türkisch, Serbokroatisch und Englisch (obwohl in keinem der Vertragsstaaten Englisch gesprochen wird!). Auf diese Weise wird eine Übersetzung überflüssig.

Nach Art. 5 II des übereinkommens bedürfen die auf den Formblättern A, B und C ausgestellten Auszüge für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Legalisation, also auch keiner Apostille. Sie können vielmehr so wie sie sind direkt vorgelegt werden.

Diese "internationalen Personenstandsurkunden" werden gemäß Art. 1 II des übereinkommens jedem ausgestellt, der nach innerstaatlichem Recht die Erteilung einer wortgetreuen Abschrift des Eintrags verlangen kann (vgl. dazu § 61 PStG), also nicht nur Behörden, sondern auch Privaten. Damit kann das Pariser CIEC-übereinkommen als die weitgehenste und wichtigste Erleichterung im internationalen Verkehr mit Personenstandsurkunden angesehen werden.

 

IV. Bilaterale Abkommen zur Beseitigung oder Erleichterung der Legalisation
Für den Bereich der Personenstandsurkunden bestehen außerdem Verträge mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, österreich und der Schweiz. Sie sollen im Folgenden dargestellt werden.

1. Abkommen mit Belgien vom 13. Mai 1975
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II, S. 815). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 25. Juni 1980 (BGBl. 1980 II, S. 813). Gemäß Bekanntmachung vom 09. März 1981 (BGBl. 1981 II, S. 142) seit dem 01. Mai 1981 in Kraft.

Das Abkommen gilt nach seinem Art. 2 Nr. 2 (unter anderem) für Urkunden einer Verwaltungsbehörde, also auch für Personenstandsurkunden. öffentliche Urkunden, die in Deutschland oder Belgien errichtet und mit einem amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem jeweils anderen Staat keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit.

Damit sind belgische Personenstandsurkunden in Deutschland immer von jeder Echtheitsbestätigung befreit und zwar auch dann, wenn sie nicht auf den Formblättern A, B oder C nach Art. 4 des Pariser CIEC-übereinkommens vom 27. September 1956 erteilt sind. Das deutsch-belgische Abkommen geht als Einzelvereinbarung dem Haager übereinkommen vom 05. Oktober 1961 vor (Art. 10 Abs. 2 des Abkommens).

2. Abkommen mit Dänemark vom 17. Juni 1936
Deutsch-Dänisches Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214). Gemäß Bekanntmachung vom 23. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 213) seit dem 01. Juli 1936 in Kraft. Gemäß Bekanntmachung vom 30. Juni 1953 (BGBl. 1953 II, S. 186) seit dem 01. September 1952 wieder in Kraft.

Das Beglaubigungsabkommen trifft in seinem Art. 3 Satz 3 für dänische Personenstandsurkunden eine Sonderbestimmung. Danach ist in Deutschland zum Gebrauch dänischer Urkunden ziviler Behörden über Standesfälle die Beglaubigung durch die zuständige dänische Ortsverwaltungsbehörde (in Kopenhagen die Polizeidirektion, außerhalb Kopenhagens der Polizeimeister) unter Beifügung ihres Dienstsiegels oder Dienststempels erforderlich. Dabei ist zu bescheinigen, dass der Aussteller zur Ausfertigung der Urkunde befugt ist. Dänische Personenstandsurkunden sind also nicht von jeglichem Bestätigungszwang frei.

Da Dänemark auch nicht Vertragspartei der Haager, Londoner, Luxemburger oder Pariser übereinkommen ist, ist die oben genannte Beglaubigung auch nicht aufgrund anderer Vorschriften entbehrlich und kann daher von deutschen Gerichten oder Behörden verlangt werden. Es überrascht an dieser Stelle, dass bei dänischen Personenstandsurkunden zuvor eine Beglaubigung verlangt werden kann, zumal Dänemark EU-Land und unmittelbar an Deutschland grenzendes Nachbarland ist.

3.) Abkommen mit Frankreich vom 13. September 1971
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. September 1971 (BGBl. 1974 II, S. 1075). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 30. Juli 1974 (BGBl. 1974 II, S. 1074). Gemäß Bekanntmachung vom 06. März 1975 (BGBl. 1975 II, S. 353) seit dem 01. April 1975 in Kraft.

Das Abkommen gilt nach seinem Art. 2 Nr. 2 (unter anderem) für die Urkunden einer Verwaltungsbehörde, also auch für Personenstandsurkunden.

Art. 1 des Abkommens befreit öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind, von einer Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit. Das Abkommen geht dem Haager übereinkommen vom 05. Oktober 1961 vor (Art. 11 Abs. 2 des Abkommens). Da Frankreich auch Vertragsstaat des Pariser CIEC-übereinkommens vom 27. September 1956 ist, empfiehlt es sich, den französischen Standesbeamten zu bitten, die Urkunden auf den Formblättern A, B und C dieses übereinkommens auszustellen, da dann auch das Erfordernis einer übersetzung vermieden wird.

4. Abkommen mit Griechenland vom 11. Mai 1938
Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939 II, S. 849). Gemäß Bekanntmachung vom 28. Juni 1939 (RGBl. 1939 II, S. 848) seit dem 17. Juli 1939 in Kraft. Gemäß Bekanntmachung vom 26. Juni 1952 (BGBl. 1952 II, S. 634) seit dem 01. Februar 1952 wieder in Kraft.

Von den Urkunden, die von Verwaltungsbehörden ausgestellt sind, fallen nur solche in den Geltungsbereich des Abkommens, die von einer griechischen obersten Verwaltungsbehörde ausgestellt sind (Art. 24 Abs. 1). Da es sich bei den obersten Verwaltungsbehörden um die Ministerien handelt, fallen die von einem griechischen Standesbeamten ausgestellten Personenstandsurkunden nicht in den Geltungsbereich des Abkommens.

Da Griechenland nicht Vertragsstaat der Pariser- und Luxemburger übereinkommen, wohl aber des Haager übereinkommens vom 05. Oktober 1961 ist, können deutsche Gerichte oder Behörden verlangen, dass eine griechische Personenstandsurkunde mit der Apostille versehen ist. Ist die Personenstandsurkunde von einem griechischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ausgestellt, z.B. über eine vor diesem erfolgte Eheschließung, gilt das Londoner übereinkommen vom 07. Juni 1968.

5. Vertrag mit Italien vom 07. Juni 1969
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 07. Juni 1969 (BGBl. 1974 II, S. 1071). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 30. Juli 1974 (BGBl. 1974 II, S. 1069). Gemäß Bekanntmachung vom 22. April 1975 (BGBl. 1975 II, S. 660) seit dem 05. Mai 1975 in Kraft.

Nach Art. 1 II des Vertrages sind als öffentliche Urkunden i.S.d. Vertrages unter anderem Urkunden einer Verwaltungsbehörde zu verstehen. Damit fallen auch Personenstandsurkunden in den Geltungsbereich des Vertrages. Sie bedürfen gemäß Art. 1 I zum Gebrauch in dem jeweils anderen Vertragsstaat dann keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, wenn sie mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind.

Italienische Persondenstandsurkunden sind also von der Legalisation befreit. Da Italien auch Vertragsstaat des Pariser CIEC-überinkommens vom 27. September 1956 ist, empfiehlt es sich, die Urkunden auf den Formblättern A, B und C ausstellen zu lassen, da dann auch eine übersetzung entbehrlich ist.

6. Abkommen mit Luxemburg vom 03. Juni 1982
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 03. Juni 1982 (BGBl. 1983 II, S. 699). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 11. November 1983 (BGBl. 1983 II, S. 698). Gemäß Bekanntmachung vom 07. Februar 1984 (BGBl. 1984 II S. 188) seit dem 01. April 1984 in Kraft.

Gemäß Art. 1 des Abkommens bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen hat zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation. Damit entfällt auch das Erfordernis einer Apostille. Da Personenstandsurkunden aus Luxemburg in der Regel in französischer Sprache ausgestellt sind und Luxemburg Vertragsstaat des Pariser CIEC-übereinkommens vom 27. September 1956 ist, empfiehlt es sich zur Vermeidung einer übersetzung auch hier, die Urkunden auf den Formblättern A, B oder C ausstellen zu lassen.

7. Vertrag mit österreich vom 21. Juni 1923
Beglaubigungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik österreich vom 21. Juni 1923 (RGBl. 1924 II, S. 61). Zustimmungsgesetz (Art. 45 III Weimarer Reichsverfassung) vom 06. März 1924 (RGBl. 1924 II, S. 55). Gemäß Bekanntmachung vom 15. April 1924 (RGBl. 1924 II, S. 91) seit dem 14. Juli 1924 in Kraft. Gemäß Bekanntmachung vom 13. März 1952 (BGBl. 1952 II, S. 436) seit dem 01. Januar 1952 wieder in Kraft.

Nach Art. 2 des Beglaubigungsvertrages bedürfen unter anderem Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Martrikenführers versehen sind, keiner weiteren Beglaubigung. Darunter sind auch die von den österreichischen Standesbeamten aus den Personenstandsbüchern ausgestellten Personenstandsurkunden und beglaubigten Abschriften zu verstehen (BGBl. 1952 II, S. 436).

Der Beglaubigungsvertrag enthält eine allgemeine Regelung für öffentliche Urkunden. Speziell für das Gebiet des Personenstandswesens gibt es noch den

8. Vertrag mit österreich vom 18. November 1980
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 18. November 1980 (BGBl. 1981 II, S. 1051). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 07. Dezember 1981 (BGBl. 1981 II, S. 1050). Gemäß Bekanntmachung vom 18. Februar 1982 (BGBl. 1982 II, S. 207) seit dem 01. Mai 1982 in Kraft. Nach Art. 1 des Vertrages bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Damit gibt es gleich zwei bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und österreich, wonach Personenstandsurkunden von der Legalisation, also auch von der Apostille, befreit sind.

9. Abkommen mit der Schweiz vom 04. November 1985
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-urkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 04. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 127). Zustimmungsgesetz (Art. 59 II 1 GG) vom 28. Januar 1988 (BGBl. 1988 II, S. 126). Gemäß Bekanntmachung vom 22. April 1988 (BGBl. 1988 II, S. 467) seit dem 01. Juli 1988 in Kraft.

Gemäß Art. 1 des Abkommens bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte (in der Schweiz: Zivilstandsbeamte) des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel/Amtsstempel versehen hat zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Also ist auch keine Apostille erforderlich.

Das Abkommen mit der Schweiz vom 04. November 1985 ersetzt die frühere Vereinbarung mit dieser vom 06. Juni 1956 . Die Vereinbarung war gemäß Bekanntmachung vom 07. August 1960 (BGBl. 1960 II, S. 2123) am 01. September 1960 in Kraft getreten. Der Art. 1 der Vereinbarung von 1956 entsprach inhaltlich dem Art. 1 des Abkommens von 1985, so dass Personenstandsurkunden aus der Schweiz, die vor dem 01. Juli 1988 ausgestellt sind, ebenfalls keiner Legalisation oder Apostille bedürfen. Die Vereinbarung von 1956 wurde durch das Abkommen von 1985 aufgehoben.

 

C. Die Frage nach der Beweiskraft einer ausländischen Personenstandsurkunde
Ist eine ausländische Personenstandsurkunde von einer deutschen Auslandsvertretung legalisiert, von der zuständigen Behörde ihres Ausstellungsstaates mit der Apostille versehen, von der Legalisation befreit oder hat das deutsche Gericht sein Ermessen nach § 438 I ZPO -erforderlichenfalls analoge Anwendung- dahingehend betätigt, dass die ausländische Personenstandsurkunde auch ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, so steht damit lediglich die Echtheit der ausländischen Personenstands-urkunde fest. Die sich daran anschließende Frage ist die, welche Beweiskraft der ausländischen Personenstandsurkunde zukommt.

Allgemein für deutsche öffentliche Urkunden finden sich in den §§ 415, 417 und 418 ZPO -erforderlichenfalls analoge Anwendung- Regelungen über deren Beweiskraft. Speziell für deutsche Personenstandsurkunden bestimmt § 66 PStG, dass diese dieselbe Beweiskraft haben wie die deutschen Personenstandsbücher, also gemäß § 60 I 1 PStG Eheschließung, Geburt und Tod sowie die darüber gemachten näheren Angaben beweisen.

Allgemein für ausländische öffentliche Urkunden wird -sofern die Urkunde als echt angesehen wird- davon ausgegangen, dass die Beweiskraft der ausländischen öffentlichen Urkunde derjenigen einer deutschen öffentlichen Urkunde entspricht und dass insoweit die §§ 415, 417 und 418 ZPO gelten . Speziell für ausländische Personenstandsurkunden gehen Rechtsprechung und Schrifttum allerdings davon aus, dass die erhöhte Beweiskraft der §§ 66, 60 I 1 PStG den ausländischen Personenstandsurkunden zwar nicht zukomme, dass diese aber immerhin die beurkundete Erklärung beweisen. Im übrigen unterliege ihr Inhalt vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

Hauptorientierungspunkt bei dieser freien Würdigung der Beweiskraft wird dabei sein, welchen Beweiswert die ausländische Personenstandsurkunde nach dem Recht ihres Ausstellungsstaates hat. Dieser Gedanke kommt auch in Art. 5 I des Pariser CIEC-übereinkommens vom 27. September 1956 zum Ausdruck. Danach nämlich haben die auf den Formblättern A, B und C ausgestellten Auszüge, also die achtsprachigen sogenannten "internationalen Personenstandsurkunden", die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.

 

D. Zusammenfassung
Wird eine ausländische Personenstandsurkunde bei einem deutschen Gericht oder bei einer deutschen Behörde vorgelegt, so stellt sich zunächst die Frage nach ihrer Echtheit. Die dazu vorzunehmende Prüfung muss in den folgenden bis zu 5 Schritten erfolgen:

1. Schritt: Besteht mit dem Ausstellerstaat ein bilaterales Abkommen zur Befreiung seiner öffentlichen Urkunden von der Legalisation und fällt die vorgelegte Personenstandsurkunde in den Geltungsbereich dieses Abkommens? Wenn ja, dann ist von der Echtheit der ausländischen Personenstandsurkunde auszugehen. Wenn nein, dann

2. Schritt: Sind die Bundesrepublik Deutschland und der Ausstellerstaat Mitgliedstaaten eines multilateralen übereinkommens, in dem öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit sind und fällt die vorgelegte Personenstandsurkunde in den Geltungsbereich dieses übereinkommens? Wenn ja, dann ist von der Echtheit der ausländischen Personenstandsurkunde auszugehen. Wenn nein, dann

3. Schritt: Ist der Ausstellerstaat Mitgliedstaat des Haager übereinkommens vom 05. Oktober 1961 und ist die vorgelegte Personenstandsurkunde mit der Apostille versehen? Wenn ja, dann ist von der Echtheit der ausländischen Personenstandsurkunde auszugehen. Wenn nein, dann

4. Schritt: Ist die vorgelegte Personenstandsurkunde von einer deutschen Auslandsvertretung gemäß § 13, I, II des Konsulargesetzes legalisiert? Wenn ja, dann ist von der Echtheit der ausländischen Personenstandsurkunde auszugehen. Wenn nein, dann

5. Schritt: Es ist gemäß § 438 I ZPO -erforderlichenfalls analoge Anwendung- nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, ob die ausländische Personenstandsurkunde als echt anzusehen ist.

 

Beispiel:
Im Ausgangsfall 1 ist die Erblasserin oder der Erblaser während eines Kuraufenthaltes im riesengebirgischen Krummhübel ( = Karpacz, Polen) verstorben. Das Nachbeurkundungsverfahren beim Standesamt I in Berlin (§ 41 PStG) wurde nicht oder noch nicht durchgeführt, so dass der Nachlassrechtspflegerin oder dem Nachlassrechtspfleger eine polnische Sterbeurkunde -nebst deutscher übersetzung durch eine dafür vereidigte Person- vorgelegt wird. Die Urkunde ist nicht legalisiert.

1. Schritt: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen besteht kein bilaterales Abkommen, wonach polnische Personenstandsurkunden von der Legalisation befreit sind (obwohl Deutschland mit Polen eine lange Landgrenze hat).

2. Schritt: Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen sind auch nicht Mitgliedstaaten eines multilateralen übereinkommens, wonach polnische Personenstandsurkunden von der Legalisation befreit sind.

3. Schritt: Polen ist nicht Mitgliedstaat des Haager Apostillen-übereinkommens.

4. Schritt: Die polnische Sterbeurkunde des Krummhübeler Standesamtes ist nicht von einer deutschen Auslandsvertretung legalisiert.

5. Schritt: Die Nachlassrechtspflegerin oder der Nachlassrechtspfleger muss analog § 438 I ZPO nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden, ob die polnische Sterbeurkunde als echt anzusehen ist. Sollten hieran Zweifel bestehen, wird das Nachlassgericht die Urkunde der deutschen Botschaft in Warschau übersenden und diese um Stellungnahme bitten.

 

II. Steht nun die Echtheit der ausländischen Personenstandsurkunde fest oder ist das Gericht oder die Behörde von ihrer Echtheit überzeugt, so stellt sich als zweites die Frage nach der Beweiskraft der ausländischen Personenstandsurkunde. Da für sie die Regelungen über die erhöhte Beweiskraft (§§ 66, 60 I 1 PStG) nicht gelten, unterliegt ihr Inhalt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.